Ihr Haar ist unser Element
 

Aktuelles zu den Corona-Schutzmaßnahmen in unserem Friseursalon

Aktuelle Corona-Verordnung Land Baden-Württemberg


[ 31. März 2022 ]
Der Gesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz novelliert, so dass nur noch in Ausnahmefällen und bei besonderen Hotspots die Pflicht zum Tragen des Mund-Nase-Schutzes angeordnet werden kann. Wir werden die Maskenpflicht nicht mithilfe unseres Hausrechts durchsetzen. Aber wir freuen uns, wenn sie unserer Empfehlung nachkommen und zum Schutz unserer Kund:innen sowie Mitarbeiter:innen freiwillig eine medizinische Maske tragen.

[ 28. Januar 2022 ]

Das Stufensystem der Corona-Verordnung Baden-Württemberg wurde angepasst, es gelten die Regeln der Alarmstufe I mit den 3G-Regeln. Das bedeutet für unsere Kund:innen, dass der Besuch in unserem Friseursalon nach Vorlage eines Impfnachweis oder Genesenennachweis oder mit einem negativen Schnelltest möglich ist. 

[ 18. Januar 2022 ]

Der Genesenen-Status gilt seit Samstag, 15. Januar 2022, nur noch für drei (3) Monate.
Ab 01. Februar 2022 gilt, dass die EU-Impfzertifikate ohne Booster-Impfung nach neun (9) Monaten ihre Gültigkeit verlieren.
Somit benötigen diejenigen, deren Impfung dann länger als neun (9) Monate zurückliegt, einen negativen Test. 

[ 14. Januar 2022 ]

Das Tragen eines FFP-2-Mund-Nase-Schutzes ist aktuell Pflicht beim Besuch des Friseursalons.

[ 17. November 2021]

In Baden-Württemberg gilt seit heute die Alarm-Stufe. Dies bedeutet, dass nur Geimpften, Genesenen und ungeimpften Personen mit negativem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) der Zutritt zu unserem Friseursalon gestattet ist. Von der PCR-Testpflicht und den 2G-Beschränkungen sind ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, schwangere und stillende Frauen sowie diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Diese können sich unter Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests bzw. unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Nachweises bei uns die Haare frisieren lassen. Kinder bis einschl. 5 Jahre und noch nicht eingeschulte Kinder sind generell von der Testpflicht und dem Zutrittsverbot ausgenommen. Für alle Kund:innen mit typischen COVID-19 Symptomen gilt ein generelles Zutrittsverbot. Weiterhin gültig: Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes, die Einhaltung des Abstands von 1,5 m zu anderen Personen sowie die allgemeinen Hygieneregeln.
Wir hoffen auf Ihr / Euer Verständnis und freuen uns auf Ihren / Euren Besuch!

[ 05. November 2021 ]

Corona-Warnstufe – auch ein Antigentest genügt für den Friseurbesuch
Liebe Kund:innen, sollten Sie ungeimpft sein, benötigen Sie für Ihren Friseurbesuch nicht zwingend einen PCR-Test.
Weiterhin genügt daneben auch ein Selbst- oder Schnelltest. 
Und: Wir testen auch weiterhin im Salon.
BITTE BLEIBEN SIE GESUND!

[ 10. Oktober 2021 ]

In Baden-Württemberg gilt die 3G-Regel auch beim Besuch des Friseursalons.
Wer also nicht geimpft ist bzw. nicht von Covid-19 genesen, muss beim Besuch des Friseurs einen negativen Corona-Test vorzeigen:
Entweder einen PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt) oder einen Schnell-Test (höchstens 24 Stunden alt).
Noch nicht eingeschulte Kinder und Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen.
Auch Schüler:innen von SBBZ- sowie Berufsschulen sind ausgenommen, hier prüfen wir im Zweifelsfall den Schülerausweis / Kinderreisepass.

WIR TESTEN IM SALON. 
Unter unserer Beaufsichtigung kann ein Corona-Schnelltest auch direkt bei uns im Friseursalon durchgeführt werden.
Der Test kostet für unsere Kundschaft NUR 8 Euro.

Kostenlos ist der Antigen-Schnelltest für diejenigen, die per ärztlichem Attest nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen nicht geimpft werden können, bzw. Personen, für die es keine allgemeine Empfehlung für die Impfung gibt. Hiermit sind insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gemeint. Weiterhin gelten natürlich die üblichen Regeln (siehe am Ende dieser Seite). 


[ 10. August 2021 ]

Corona-Regeln in Baden-Württemberg ab Montag, 16. August 2021:  Es gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) - unabhängig von der Inzidenz:
Für den Besuch beim Friseur wird ein negativer Antigenschnelltest benötigt. 
Quelle: bundesregierung.de

[ 24. Mai 2021 ]

Erster Öffnungsschritt der Corona-Verordnung ab dem 24.05.2021: Der Friseurbesuch wird wieder einfacher: Es sind medizinische Masken während des gesamten Aufenthalts im Friseursalon zu tragen und damit wieder OP-Masken zulässig. Ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest ist nur noch erforderlich, wenn die Maske während der Dienstleistung, z. B. bei einer Rasur, abgenommen werden muss. Die grundsätzliche Testpflicht für Friseurkund*innen entfällt somit, wenn während der gesamten Behandlung eine medizinische Maske getragen wird. Die Übersicht aller Regelungen des Stufenplans der Landesregierung ist hier zu finden ... Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

[ 04. Mai 2021 ]

Laut Aktualisierung der Corona-Verordnung vom 03.05.2021 können jetzt auch  Friseur*innen Corona-Schnelltests durchführen und entsprechende Nachweise ausstellen. Dies ist also auch bei uns möglich - und zwar mit einem selbst mitgebrachten Test bzw. einem bei uns für 5 Euro gekauften Test. 
Wir, als geschulte Dritte, überwachen Ihren Test bei uns im Salon und können in Kürze auch eine Corona-Schnelltest-Bescheinigung ausstellen. 

[ 23. April 2021 ]


Liebe Kundinnen und Kunden, 

bei uns in Baden-Württemberg gilt seit Montag, 19.04.2021 , die angekündigte „Bundesnotbremse“.
Das bedeutet für Sie, dass sie Ihren Friseurtermin ab sofort lt. CoronaVO nur noch unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen können: 

- Ihr Friseurbesuch ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Alle Kund*innen (auch Kinder) benötigen eine tagesaktuelle Bescheinigung über ein negatives COVID-19-Schnelltest-Ergebnis* 
  von einer anerkannten Teststelle. Die Bescheinigung (nicht älter als 24 Stunden) muss vor Betreten unseres Salons vorgezeigt werden.
- Ihre Corona-Schutzimpfung ist seit mindestens 14 Tagen abgeschlossen: Dann genügt die Vorlage Ihres Impfausweises.
- Sie sind genesene Person und können im Sinne des § 4 der Corona-Verordnung nachweisen, dass ihre Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde,
   und Sie keiner Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf max. 6 Monate zurückliegen.
- Selbsttests, die man etwa daheim durchführt, zählen nicht als Zutrittstests, dies gilt ebenso für Schultests. 


Unabhängig gilt auch weiterhin:

         »

Wir dürfen Ihnen leider nur mit vorher vereinbartem Termin und ohne Begleitperson(en) den Zutritt gestatten. 

         »

Bitte tragen Sie während Ihres gesamten Aufenthalts bei uns im Salon einen Mund-Nase-Schutz (FFP2-/KN95- oder N95).

         »

Wir unterliegen der Pflicht, Ihre Besuchs- und Kontaktdaten zu dokumentieren. 

         »

Haben Sie typische Covid-19-Symptome, dann dürfen wir Ihnen leider keinen Zutritt gewähren. 

         »

Wir desinfizieren vor Betreten unseres Salons Ihre Hände. 

         »

Bitte halten Sie auch bei uns im Salon immer die allgemeinen Abstandsregeln ein. 

         »

Damit der Sicherheitsabstand gewährleistet ist, wird nur jeder zweite Frisierstuhl besetzt.

         »

Leider können wir Ihnen während der Pandemiezeit leider keinen Getränkeservice und keine Zeitschriften anbieten. 


Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie bitte gesund! 

Ihr Salon Kästle Team
 
 
 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos